Generell ist der Versand eines Newsletter nur dann rechtlich einwandfrei, wenn der Newsletter vom Empfänger vorher angefordert wurde, oder der Empfänger seine ausdrückliche Genehmigung zur Zusendung des Newsletters erteilt hat. Dies gilt insbesondere für den Newsletterversand an Privatpersonen.
Bei Gewerbetreibenden oder Freiberuflern kann davon abgewichen werden, wenn man von einem gewissen Interesse Ihres Newsletters beim Empfänger ausgehen kann.
Dennoch stellt die Versendung von Info-Mails an Gewerbetreibende ohne deren vorherige Einwilligung einen Eingriff in den geschützten Gewerbebetrieb da und ist verboten. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Mannheim gelten Newsletter selbst dann als Spam, wenn dem Empfänger die Möglichkeit eingeräumt wird, sich durch Anklicken eines Links aus dem Verteiler auszutragen. Nach Auffassung des Gerichts bewirkt die Abbestelloption keine Zulässigkeit, da die Gefahr der Weitergabe der E-Mail-Adresse an Dritte besteht. Ähnlich argumentieren auch andere Gerichte. Das Austragen aus dem Verteiler macht dem Absender deutlich, dass die Adresse "aktiv" ist. Somit besteht das Risiko, dass der Inhaber in Zukunft massenhaft unerbetene Reklame erhält.
Für die Versendung von unverlangten Werbe-E-Mails und Newslettern gilt in Deutschland das so genannte Opt-In-Verfahren. Der Versand ist demnach nur statthaft, wenn der Empfänger vorher ausdrücklich eingewilligt hat oder seine Einwilligung vermutet werden kann. Letzteres wird nach gefestigter Rechtsprechung bei bestehenden Geschäftskontakten prinzipiell vermutet. Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin (Az. 16 O 339/03) ist jedoch erforderlich, dass der Inhalt der Info-Mail mit dem Geschäftsfeld des Empfängers in Zusammenhang steht.
Weitere Info:
Versehen Sie Ihren Newsletter mit einer einfachen Option sich vom Newslettererhalt abzumelden. Ebenso muss der Versender des Newsletter klar zu erkennen sein.